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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-216/16 (EuGH)
§§: Richtlinie 2009/28/EG Art. 2 Buchst. k, Richtlinie 2008/118/EG Art. 1 Abs. 2, Richtlinie 2003/96/EG Art. 4, Richtlinie 2009/28/EG Art. 13 Abs. 1 Buchst. e
Schlagwörter EG, EU, Energiesteuer, Erneuerbare Energien, Spanien, Förderregelung, Steuerbefreiung, Steuererstattung, Windkraftabgabe, Doppelbesteuerung, Strom, Gebühren, Umweltauswirkung
Rechtsfrage: 1. Sind - da die in Art. 2 Buchst. k der RL 2009/28/EG definierten "Förderregelungen", zu denen u.a. fiskalische Anreize in Gestalt von Steuererleichterungen, Steuerbefreiungen und Steuererstattungen gehören, als Instrumente zur Erreichung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Ziels des Energieverbrauchs aus erneuerbaren Quellen ausgestaltet sind - die genannten Anreize und Maßnahmen so zu verstehen, dass sie verpflichtend und für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und insoweit unmittelbare Wirkung haben, als sich die betroffenen Einzelnen vor allen öffentlichen, gerichtlichen und administrativen Instanzen auf sie berufen und sie geltend machen können? - 2. Ist - da bei den in der vorhergehenden Frage erwähnten "Förderregelungen" fiskalische Anreizmaßnahmen in Gestalt von Steuererleichterungen, -befreiungen und -erstattungen unter Verwendung des Ausdrucks "unter anderem" aufgezählt werden - unter diesen Anreizen gerade auch die Nichtbesteuerung zu verstehen, d.h. das Verbot jeder Art von Spezial- und Sonderabgaben, die zu den allgemeinen Steuern hinzutreten, die auf die wirtschaftliche Tätigkeit und die Stromerzeugung erhoben werden, und mit denen Energie aus erneuerbaren Quellen belastet wird? In diesem Zusammenhang stellt sich auch folgende Frage: Schließt das vorgenannte allgemeine Verbot gleichermaßen auch das Verbot des Zusammentreffens, der doppelten Erhebung oder der Überlappung mehrerer allgemeiner oder Sonderabgaben ein, die auf den verschiedenen Phasen der Tätigkeit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen lasten und sich dadurch auf denselben Steuertatbestand auswirken, auf den die in Rede stehende Windkraftabgabe erhoben wird? - 3. Für den Fall, dass die vorstehende Frage verneint und die Besteuerung von Energie aus erneuerbaren Energien als nach Art. 1 Abs. 2 der RL 2008/118/EG zulässig angesehen wird: Ist der Begriff des "besonderen Zwecks" dahin auszulegen, dass das betreffende Ziel ausschließlich und die Abgabe auf erneuerbare Energien so ausgestaltet sein muss, dass sie wirklich außerfiskalischen Charakter hat und nicht lediglich Haushalts- oder Einnahmezwecken dient? - 4. Sind - da Art. 4 der RL 2003/96 hinsichtlich der Steuerbeträge, die die Mitgliedstaaten für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom vorschreiben müssen, als Bezugsgröße die in der Richtlinie genannten Mindestwerte vorgibt, worunter die Summe aller direkten und indirekten Steuern verstanden wird, die auf derartige Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr erhoben werden - von dieser Summe bei der Bestimmung der von der Richtlinie vorgeschriebenen Steuerbeträge diejenigen nationalen Abgaben auszunehmen, die sowohl hinsichtlich ihrer Ausgestaltung als auch hinsichtlich ihres besonderen Zwecks, wie er bei der Antwort auf die vorhergehende Frage ausgelegt worden ist, keinen wirklich außerfiskalischen Charakter haben? - 5. Ist der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. e der RL 2009/28/EG verwendete Begriff der Gebühr ein eigenständiger Begriff des Europarechts, der in einem weiten Sinne dahin auszulegen ist, dass er den Begriff der Abgabe im Allgemeinen einschließt und ein Synonym für diesen ist? - 6. Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird, stellt sich folgende Frage: Dürfen die von den Verbrauchern zu entrichtenden Gebühren, auf die der erwähnte Art. 13 Abs. 1 Buchst. e Bezug nimmt, lediglich Abgaben oder Steuern umfassen, die die Umweltauswirkungen (von Energie aus erneuerbaren Quellen) ausgleichen sollen und mit deren Ertrag die mit diesen negativen Aus- oder Einwirkungen verbundenen Schäden beseitigt werden sollen, nicht aber Abgaben oder Steuern, mit deren Erhebung auf umweltfreundliche Energien vorrangig Haushalts- oder Einnahmeerzielungszwecke verfolgt werden?
Vorinstanz: Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 243 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.09.2017
Erledigungs-Az: Rs C-215/16, C-216/16, C-220/16 und C-221/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 18 49