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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 22/20 (BFH)
§§: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e, AO § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, HGB § 247
Schlagwörter Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Vorläufigkeitsvermerk, Anlagevermögen, Gewerbesteuermessbetrag, Veranstalter
Rechtsfrage: 1. Stellen die angemieteten Wirtschaftsgüter eines Veranstaltungsbetriebs Anlagevermögen oder Umlaufvermögen dar? Ist eine betriebsindividuelle Zuordnung vorzunehmen? - 2. Sind die Aufwendungen für diese Wirtschaftsgüter dementsprechend bei der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG (Miet- und Pachtzinsen) zu berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 20.02.2020
Vorinstanz/AZ: 10 K 10184/17
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.01.2023
Erledigungs-Az: III R 22/20 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 06 17