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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 33/22 (BFH) |
§§: | AO § 125 Abs. 1 |
Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Adressierung, Nichtigkeit, Rechtsvorgänger |
Rechtsfrage: | Stellt die Adressierung eines Verwaltungsakts unter Nennung der auf Grund eines Formwechsels nicht länger zutreffenden Rechtsform des Rechtsträgers unter der alten Firmierung einen besonders schwerwiegenden und unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler i.S.d. § 125 Abs. 1 AO dar? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 15.09.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 815/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 01 41 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.03.2024 |
Erledigungs-Az: | II R 33/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 07 62 |