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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 17/19 (BFH) |
§§: | EStG § 6 Abs. 3, HGB § 255 |
Schlagwörter | Betriebsausgabe, Herstellungskosten, Betriebsfortführung, Abbruchabsicht, Unentgeltliche Übertragung, Mitunternehmeranteil |
Rechtsfrage: | Sind bei einer unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils und des im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Grundstücks des ausscheidenden Mitunternehmers auf den einzigen anderen Mitunternehmer der Mitunternehmerschaft, der den Betrieb als Einzelunternehmer fortführt und schon bei Erwerb des Grundstücks den Abriss des aufstehenden Gebäudes zur Errichtung eines neuen Gebäudes für den fortbestehenden Betrieb beabsichtigt, der Restbuchwert des Altgebäudes und auch die Abbruchkosten für den Altbau den Herstellungskosten des Neubaus zuzurechnen? - Oder sind der Grundsatz der Betriebskontinuität und die gesetzgeberischen Ziele des § 6 Abs. 3 EStG in dem vorliegenden Fall, in dem eine kausale Verknüpfung zwischen Erwerb und Abbruch bestritten wird, höher zu gewichten als die Grundsätze des Erwerbs in Abbruchabsicht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 17.01.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1425/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 07 45 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.05.2020 |
Erledigungs-Az: | III R 17/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 12 49 |