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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 34/20 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 33, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 153 a, StPO § 467 |
Schlagwörter | Strafverteidigungskosten, Betriebsausgabe, Zwangsläufigkeit, Veranlassungszusammenhang, Steuerhinterziehung, Privat |
Rechtsfrage: | Auf welcher Grundlage ist die Prüfung des für den Betriebsausgabenabzugs von Strafverteidigerkosten erforderlichen ausschließlichen und unmittelbaren Veranlassungszusammenhangs zur betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Fällen, in denen aufgrund der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153 a StPO weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Steuerpflichtigen erfolgt, vorzunehmen? Darf ein FG annehmen, dass Strafverteidigungskosten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung regelmäßig privat veranlasst sind und damit die Kosten steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen und ein Vorsteueranspruch zu versagen ist? Sind Kosten, die ein Mandant seinen Verteidigern aufgrund einer Vergütungs-/Honorarvereinbarung zahlt, die die gesetzlichen Gebührenordnungen (RVG oder Steuerberatergebührenverordnung) übersteigen, nicht zwangsläufig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 20.10.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1613/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 18 95 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |