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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-268/18 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 8526 9120, KN Unterpos. 8526 91, KN Unterpos. 8528 5900, DVO (EU) 2016/1821, DVO (EU) Nr. 698/2012, DVO (EU) Nr. 459/2014
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zolltarif, Einreihung, Tarifierung, Navigationssystem, Ähnlichkeit
Rechtsfrage: 1. Ist die kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6.10.2016 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Geräte wie die GPS-gestützten Navigationssysteme PNI S 506, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, in die zolltarifliche Unterposition 8526 91, in die Unterposition 8526 91 20 oder in die Position 8528, Unterposition 8528 5900, dieser Nomenklatur einzureihen sind? - 2. Sind die Fassungen der kombinierten Nomenklatur, die sich nacheinander aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014 der Kommission ergeben haben, für die Bestimmung der korrekten zolltariflichen Einreihung von Geräten wie Navigationssystemen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, insofern einschlägig, als sie entsprechend auf Erzeugnisse angewendet werden können, die Ähnlichkeiten mit dem in Rede stehenden Navigationssystem aufweisen, und bestätigt die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen die Auslegung der kombinierten Nomenklatur durch die Zollverwaltung?
Vorinstanz: Curtea de Apel Bacãu (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2018 Nr. C 249 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 02.05.2019
Erledigungs-Az: Rs C-268/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 08 31