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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 27/20 (BFH) |
§§: | DBA-Schweden Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, DBA-Schweden Art. 24 Abs. 3, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Schenkungsteuer, Ansässigkeit, Doppelbesteuerungsabkommen, Wohnsitz |
Rechtsfrage: | Festsetzung von Schenkungsteuer im Rahmen des Deutsch-schwedischen Steuerabkommens: Steht das DBA-Schweden der Festsetzung deutscher Schenkungsteuer entgegen, wenn im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft war? Setzt die Möglichkeit nach dem Recht eines Staates aufgrund des Wohnsitzes steuerpflichtig zu werden und damit auch die Ansässigkeit nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA-Schweden voraus, dass es in diesem Staat ein entsprechendes gültiges Gesetz gibt, welches die Steuerpflicht aufgrund des Wohnsitzes begründet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 05.08.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 2779/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 18 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.05.2023 |
Erledigungs-Az: | II R 27/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 16 36 |