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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-301/20 (EuG)
§§: DVO (EU) 2020/492
Schlagwörter EG, EU, Antidumpingzoll, Einfuhr, Glasfasern, China, Ägypten, Nichtigkeit, Normalwert
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - die Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1.4.2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft; - der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 247 S. 30
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 01.03.2023
Erledigungs-Az: Rs T-301/20