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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 19/05
§§: ErbStG § 12 Abs. 2, BewG § 11 Abs. 2, ErbStR R 99 Abs. 1 Satz 3
Schlagwörter Schenkungsteuer, Schenkung, GmbH-Anteile, gemeiner Wert, Anteilsbewertung, Stuttgarter Verfahren
Rechtsfrage: Wirtschaftsjahre bei der Anteilsbewertung für Zwecke der Schenkungsteuer: Welche drei Wirtschaftsjahre vor dem Besteuerungszeitpunkt sind bei der Schätzung des gemeinen Werts geschenkter Anteile an einer Kapitalgesellschaft im sog. Stuttgarter Verfahren hinsichtlich der Ertragsaussichten einzubeziehen? Kann das Finanzamt entsprechend dem Wortlaut in R 99 Absatz 1 Satz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags das Wirtschaftsjahr, das in den Besteuerungszeitpunkt fällt, selbst dann nicht einbeziehen, wenn es zum Besteuerungszeitpunkt bereits so gut wie abgelaufen war (Schenkung am 27.12. - Ende des Wirtschaftsjahrs 31.12.)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 02.12.2004
Vorinstanz/AZ: IV 77/2004
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 20 32
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.02.2007
Erledigungs-Az: II R 19/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 10 74