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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 48/09 (BFH) |
§§: | StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 10 Abs. 1, AO § 169 Abs. 1, AO § 171 Abs. 4 |
Schlagwörter | Stromsteuer, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung |
Rechtsfrage: | Der Kläger, im Mineralölgeschäft tätig, vertreibt seine Produkte über ein Netz von Tankstellen. In den Verträgen mit den Tankstellenpächtern tritt eine vom Kläger gegründete AG, der weder Rechte oder Pflichten noch Anlage- oder Betriebsvermögen zugeordnet sind und die keine Mitarbeiter beschäftigt (im Außenverhältnis verdeckter Treuhänder), als Verpächter auf. Hinsichtlich der Tankstellen werden die Stromrechnungen ausschließlich vom Kläger beglichen. Streitig ist, ob dem Kläger als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes der Stromverbrauch der Tankstellen als begünstigte Entnahme für betriebliche Zwecke des Klägers zuzurechnen ist. - Sind die Tankstellen Betriebsstätten des Klägers? - Ist durch den Beginn einer Außenprüfung (hinsichtlich der Mineralölsteuer) vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Stromsteuer auch hinsichtlich dieser Ablaufhemmung eingetreten? (Anforderungen an die Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Hemmungswirkung des Verjährungseintritts). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 17.09.2009 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 199/08 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 39 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.11.2010 |
Erledigungs-Az: | VII R 48/09 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |