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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 31/14 (BFH)
§§: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 4, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c, EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, EStDV § 84 Abs. 3 f
Schlagwörter Außergewöhnliche Belastung, Behinderung, Jugendhilfe, Nachweis, Attest, Amtsarzt, Verfassungsmäßigkeit, Rückwirkung
Rechtsfrage: Umfasst die Regelung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV auch die vollstationäre Unterbringung verhaltensauffälliger Jugendlicher in einer Einrichtung der Jugendhilfe? - Ist die rückwirkende Anwendung von § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 im Veranlagungszeitraum 2009 und 2010 mit dem GG vereinbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 27.11.2013
Vorinstanz/AZ: 7 K 69/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 26 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.06.2015
Erledigungs-Az: VI R 31/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 28 23