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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 56/00 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b, AFG § 132 |
Schlagwörter | Kindergeld, Arbeitslosigkeit, Übergangszeit |
Rechtsfrage: | Besteht ein Kindergeldanspruch für ein arbeitsloses Kind, das sich wegen der bevorstehenden Einberufung zum Wehrdienst zwei Monate beim Arbeitsamt trotz Aufforderung nicht gemeldet hat und somit der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stand? Ist dem Bemühen des Kindes um einen Arbeitsplatz durch den bevorstehenden Wehrdienst eine "Zwangspause" auferlegt worden, die einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gleichzustellen ist oder sind hier die Rechtsfolgen gegenüber Leistungsbeziehern (Arbeitslosengeld) nach einer unentschuldigten Versäumung des ersten Meldetermins anzuwenden? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 10.08.2000 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 35/99 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2000 S. 1256 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 59 35 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.07.2003 |
Erledigungs-Az: | VIII R 56/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 51 78 |