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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 49/10 (BFH)
§§: UStG 1999 § 10 Abs. 1 Satz 1, UStG 1999 § 10 Abs. 1 Satz 2, UStG 1999 § 14, UStG 1999 § 15, UStG 1999 § 17
Schlagwörter Berichtigung, Vorsteuerabzug, Aufrechnung
Rechtsfrage: 1. Ist der in 1981 geltend gemachte Vorsteueranspruch zu korrigieren, wenn aufgrund eines geschlossenen Vergleichs im Jahr 2001 eine aus dem Jahr 1981 noch offen stehende Werklohnforderung nicht mehr bezahlt wird? - 2. Liegen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung vor, wenn eine Aufrechnungserklärung als einseitiges Rechtsgeschäft nicht abgegeben wurde und zudem eine bezifferte und fällige Gegenforderung (Schadensersatzforderung), mit der hätte aufgerechnet werden können, nach Grund und Höhe nicht wirksam festgestellt ist? - 3. Liegt eine bezifferte und fällige und damit durchsetzbare Gegenforderung vor, mit der hätte aufgerechnet werden können, wenn die Klage wegen Vertragsstrafe durch Klagerücknahme erledigt wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 15.09.2009
Vorinstanz/AZ: 2 K 1316/2008
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 03 86
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.03.2012
Erledigungs-Az: V R 49/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 24 85