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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-628/15 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 63, EG Art. 53, EG Art. 56
Schlagwörter Anteilseigner, Ausland, Ausschüttung, Dividende, Doppelbesteuerung, EG, EU, Erstattung, Gesellschaft, Konzern, Körperschaftsteuer, Quellensteuer, Sitz, Steuerbefreiung, Steuergutschrift, Verrechnung, Vorauszahlung, Beteiligung, Unionsrecht
Rechtsfrage: 1. Vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof in seiner Antwort auf die vierte Vorlagefrage im Urteil vom 12.12.2006 in der Rechtssache C-446/04 (Slg. 2006 S. I-11753), festgestellt hat, dass die Art. 43 und 56 EG - jetzt Art. 49 und 63 AEUV - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstanden, die gebietsansässigen Gesellschaften, die an ihre Anteilseigner Dividenden ausschütten, die aus von ihnen bezogenen Dividenden aus ausländischen Quellen stammen, die Möglichkeit einräumen, sich für eine Regelung zu entscheiden, nach der sie die als Vorauszahlung geleistete Körperschaftsteuer zurückerlangen können, dabei jedoch diese Gesellschaften zum einen verpflichten, die genannte Steuervorauszahlung zu leisten und dann deren Erstattung zu beantragen, und zum anderen keine Steuergutschrift für die Anteilseigner vorsehen, obwohl diese eine solche Gutschrift bei einer Ausschüttung durch eine gebietsansässige Gesellschaft auf der Grundlage von Dividenden aus inländischen Quellen erhalten hätten: Räumt das Unionsrecht - Art. 63 AEUV oder irgendeine andere Vorschrift - diesen Anteilseignern eigene Rechte ein, wenn sie Empfänger von nach dieser Regelung ausgeschütteten Dividenden sind und insbesondere wenn ein Anteilseigner in demselben Mitgliedstaat wie die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ansässig ist? - 2. Falls dem in Frage 1 genannten Anteilseigner selbst keine Rechte aus Art. 63 AEUV zustehen, kann er sich dann auf eine Verletzung von Rechten der die Dividende ausschüttenden Gesellschaft aus Art. 49 oder Art. 63 AEUV berufen? - 3. Falls die erste oder die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten ist, dass der Anteilseigner aus dem Unionsrecht erwachsende Rechte hat oder sich auf das Unionsrecht berufen kann, enthält das Unionsrecht Anforderungen hinsichtlich der dem Anteilseigner nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe? - 4. Kommt es für die Antwort des Gerichtshofs auf die vorstehenden Fragen darauf an, dass - a) der Anteilseigner in dem Mitgliedstaat auf Dividenden keine Einkommensteuer zu entrichten hat, so dass es im Fall einer von einer gebietsansässigen Gesellschaft außerhalb der genannten Regelung vorgenommenen Ausschüttung dazu kommen kann, dass die Steuergutschrift, auf die der Anteilseigner nach nationalem Recht Anspruch hat, vom Mitgliedstaat an den Anteilseigner ausgezahlt wird; - b) das nationale Gericht entschieden hat, dass der Verstoß gegen das Unionsrecht durch das fragliche nationale Recht nicht hinreichend qualifiziert war, um eine Schadensersatzpflicht des Mitgliedstaats zugunsten der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft gemäß den in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Slg. 1996 S. I-1029), festgelegten Grundsätzen zu begründen, oder - c) die Gesellschaft, die die Dividenden nach der genannten Regelung ausgeschüttet hat, in einigen - nicht aber in allen - Fällen ihre an alle Anteilseigner vorgenommenen Ausschüttungen möglicherweise erhöht hat, um dafür zu sorgen, dass sie den gleichen Betrag erhalten, den ein befreiter Anteilseigner bei einer nicht nach dieser Regelung vorgenommenen Dividendenausschüttung erhielte?
Vorinstanz: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 38 S. 38
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 14.09.2017
Erledigungs-Az: Rs C-628/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 08 07