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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 14/11 (BFH)
§§: UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, AO § 68 Nr. 8, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i
Schlagwörter Seminar, Steuerfreiheit, Ermäßigter Steuersatz, Zweckbetrieb
Rechtsfrage: 1. Sind im Zusammenhang mit steuerbefreiten Seminarumsätzen erbrachte Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen einer als Zweckbetrieb anerkannten gGmbH, deren gesellschaftsvertragsmäßiger Zweck die Förderung der politischen und sozialen Bildung und insbesondere die Weiterbildung von Arbeitnehmern ist, nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerbefreit? - 2. Sind im Rahmen eines Zweckbetriebs erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen ausweislich der Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern? - 3. Ist die in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 1. Alt. UStG genannte steuerschädliche Voraussetzung erfüllt, wenn sich der Zweckbetrieb zu mehr als 50 % aus Einnahmen finanziert, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 15.03.2011
Vorinstanz/AZ: 15 K 3840/08 U
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 11 17 94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.03.2012
Erledigungs-Az: V R 14/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 15 33