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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 4/07
§§: ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 2, ErbStG § 25 Abs. 1 Satz 3, BewG § 14 Abs. 1, BewG § 14 Abs. 4, BewG § 12 Abs. 3
Schlagwörter Kapitalwert, Stundung, Steuer, Nießbrauch, Barwert, Schenkungsteuer, Vervielfältiger
Rechtsfrage: Sind die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts eines Nießbrauchs für Zwecke der Stundung der Schenkungsteuer (§ 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG) und zur Berechnung des Ablösebetrags der gestundeten Schenkungsteuer (§ 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG) auf Basis der Sterbetafel 1986/1988, die jeweils der Anlage 9 zu § 14 Abs. 1 BewG und der Tabelle 6 zu § 12 BewG zugrunde liegt, anzuwenden oder können stichtagsbezogen aktuellere Sterbetafeln berücksichtigt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 07.12.2006
Vorinstanz/AZ: 3 K 2125/05 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 08 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.11.2008
Erledigungs-Az: II R 4/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 06 07