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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-760/19 (EuGH)
§§: DVO (EU) 2016/1760, KN Unterpos. 8472 9070, KN Unterpos. 9031 4990, KN Pos. 9031, KN Pos. 8472
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Banknotenlesegerät, Geldkassette
Rechtsfrage: 1. Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 der Kommission vom 28.9.2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur insoweit ungültig, als sie das Banknotenlesegerät und die Geldkassetten, die in der Verordnung genannt sind, in den KN-Code 84729070 statt in den KN-Code 90314990 einreiht? - 2. Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 der Kommission insbesondere insoweit ungültig, als sie - a) den Geltungsbereich der Position 9031 in unzulässiger Weise einschränkt, - b) den Geltungsbereich der Position 8472 in unzulässiger Weise ausdehnt, - c) unzulässige Faktoren berücksichtigt, - d) die Erläuterungen, KN-Positionen und/oder die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung bei der Einreihung der in der Verordnung beschriebenen Ware nicht ausreichend berücksichtigt?
Vorinstanz: First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 19 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.02.2021
Erledigungs-Az: Rs C-760/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 02 97