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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 19/22 (BFH) |
§§: | EStG § 67, EStG § 70 Abs. 1 Satz 2, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 3, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 3 |
Schlagwörter | Kindergeld, Ausland, Diskriminierung, Auszahlung |
Rechtsfrage: | 1. Muss eine Weiterleitung des im Heimatland gestellten Kindergeldantrags nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Zusammentreffen von Familienleistungen mehrerer Mitgliedstaaten gegeben ist? - 2. Ergibt sich eine europarechtswidrige Diskriminierung, wenn es nicht auf den Kindergeldantrag im Heimatland ankommt und erst auf eine Antragstellung im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Familienleistungen abgestellt wird? - 3. Stellt der alleinige Hinweis auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG für sich betrachtet keine Einschränkung der vorgenommenen Festsetzung dar, weshalb der Auszahlungsanspruch auch für die streitgegenständlichen Zeiträume besteht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 30.03.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 783/21 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 06 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.08.2024 |
Erledigungs-Az: | III R 19/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 17 91 |