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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 39/05 |
§§: | AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Satz 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4 |
Schlagwörter | Ruhen des Verfahrens, Einspruch, Rentenversicherung, Werbungskosten, Sonderausgabe |
Rechtsfrage: | 1. Ruhen des Einspruchsverfahrens: Besteht im Falle des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ein Anspruch des Stpfl. auf Zwangsruhe oder kann die Finanzbehörde das Rechtsbehelfsverfahren nach eigenem Ermessen gem. § 363 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 fortsetzen? - 2. Unbegrenzter Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als Werbungskosten oder Sonderausgaben. Überholte hierzu ergangene BFH-Rechtsprechung durch das Alterseinkünftegesetz; Beachtung des subjektiven Nettoprinzips? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 20.10.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 4546/03 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 05 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.09.2006 |
Erledigungs-Az: | X R 39/05 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 03 12 |