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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 80/04
§§: AO 1977 § 236 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Prozesszinsen, Verzinsung, Steuererstattung
Rechtsfrage: Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO 1977: Stellen die aufgrund eines rechtskräftigen BFH-Urteils gezahlten Steuererstattungsbeträge, die nicht durch Herabsetzung der Körperschaftsteuer, sondern durch die Anrechnung von auf einer Gewinnausschüttung beruhender Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer entstanden sind, Erstattungsbeträge i.S. des § 236 Abs. 1 S. 1 AO 1977 dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 18.06.2004
Vorinstanz/AZ: 9 K 2742/02 S
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 34 89
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.04.2006
Erledigungs-Az: I R 80/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 30 23