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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 43/19 (BFH) |
| §§: | BierStG § 2 Abs. 2, BierStG § 5, BierStG § 4, GG Art. 3, BierStG § 14 |
| Schlagwörter | Biersteuer, Steuerlager, Ermäßigter Steuersatz, Erlaubnis, Herstellung |
| Rechtsfrage: | Setzt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes des § 2 Abs. 2 BierStG auf im Brauverfahren durch eine unabhängige Brauerei hergestelltes Bier voraus, dass eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (§ 5 BierStG) vorliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Bremen |
| Vorinstanz/Datum: | 30.10.2019 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 148/17 (5) |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 17 99 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 23.03.2021 |
| Erledigungs-Az: | VII R 43/19 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 10 54 |