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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 8/18 (BFH)
§§: AO § 89 Abs. 7 Satz 2, AO § 5, FGO § 102
Schlagwörter Gebühr, Verbindliche Auskunft, Antrag, Zurücknahme, Ermäßigung, Ermessen
Rechtsfrage: Ist das Ermessen der Finanzbehörde, die Gebühr für eine verbindliche Auskunft im Falle der Rücknahme des Antrags vor deren Erteilung zu ermäßigen, dahingehend auf Null reduziert, dass anstelle des Gegenstandswerts stets der der Finanzbehörde bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Prüfungsaufwand zugrunde zu legen ist? Ist die Bemessung der Gebühr wie im Streitfall mit dem 6,3-fachen des Arbeitsaufwands unverhältnismäßig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 20.02.2018
Vorinstanz/AZ: 5 K 1287/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 04 05
Erledigungs-Vermerk: abgegeben an I. Senat - neues Aktenzeichen: I R 46/18