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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 24/18 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 4 Satz 8, EStG § 9 Abs. 4 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 |
Schlagwörter | Erste Tätigkeitsstätte, Bildungseinrichtung, Dauer, Fortbildung |
Rechtsfrage: | Ab welcher zeitlichen Dauer lässt ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme die aufgesuchte Bildungseinrichtung gemäß § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG in der ab 2014 gültigen Fassung zur ersten Tätigkeitsstätte werden, so dass Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nicht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden können (hier: ein gut drei Monate dauernder, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierter Fortbildungslehrgang)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Nürnberg |
Vorinstanz/Datum: | 09.05.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 167/17 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2018 S. 1262 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 10 77 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.05.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 24/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 15 11 |