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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 46/19 (BFH)
§§: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 50 a Abs. 7, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, DBA-Kanada Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1, DBA-Kanada Art. 18 Abs. 3 Buchst. c, AO § 5, AO § 281, AO § 319, ZPO § 350
Schlagwörter Doppelbesteuerung, Besteuerungsrecht, Steuerabzug, Rente
Rechtsfrage: Anordnung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 7 EStG für in das Ausland gezahlte Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung - Ermessensausübung - Auslegung des Begriffs "steuerliche Abzugsfähigkeit" in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA-Kanada: 1. Sind Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA-Kanada zu subsumieren? - 2. Setzt die "steuerliche Abzugsfähigkeit" i.S. des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Alt. 1 DBA-Kanada nicht eine tatsächliche und volle Abziehbarkeit der Beiträge zum Altersversorgungssystem im Einzelfall, sondern vielmehr lediglich eine Abziehbarkeit dem Grunde nach voraus? - 3. Regelt Art. 18 Abs. 3 Buchst. c DBA-Kanada lediglich die Einzelheiten der Besteuerung im Wohnsitzstaat und wird die grundsätzliche Zuordnung des Besteuerungsrechts dadurch nicht berührt (insoweit Anschluss an BFH-Urteile vom 20.12.2017 I R 8/16 und I R 9/16)? - 4. Darf die Finanzverwaltung für solche Renten den Steuerabzug beim Rententräger gemäß § 50 a Abs. 7 EStG anordnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 28.08.2019
Vorinstanz/AZ: 3 K 345/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 18 03
Erledigungs-Vermerk: Löschung in den Registern