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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 19/20 (BFH) |
§§: | EStG § 17 Abs. 2, EStG § 3 c Abs. 2 |
Schlagwörter | Veräußerung, Beteiligung, wesentliche Beteiligung, Vertrauensschutz, Verlust, Bundesverfassungsgericht |
Rechtsfrage: | Begehren eines Ehepaars im Veranlagungszeitraum 2013 vom jeweiligen Veräußerungserlös den gemeinen Wert der Beteiligung (zum 31.3.1999 - Verkündigungsdatum des Steuerentlastungsgesetzes - StEntlG - 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl 1999 I S. 402) statt der historischen Anschaffungskosten abzuziehen, damit der so entstehende Veräußerungsverlust nach den §§ 17, 3 c Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt wird. - Eröffnet der BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 BVerfGE 127 S. 61-87, BStBl 2011 II S. 86 diesbezüglich die Möglichkeit den im Vergleich zum späteren Veräußerungspunkt höheren gemeinen Wert der Beteiligung zum 31.3.1999 anstatt der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen, wenn erst durch das StEntlG 1999/2000/2002 bzw. des Steuersenkungsgesetzes - StSenkG - vom 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433) eine tatbestandliche Beteiligungshöhe i.S. des § 17 EStG erreicht wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 07.10.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 2290/18 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 03 95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.04.2022 |
Erledigungs-Az: | IX R 19/20 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 11 10 |