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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 47/19 (BFH) |
§§: | KStG § 2 Nr. 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e, EStG § 17 Abs. 1 Satz 2, AO § 39 |
Schlagwörter | Beschränkte Steuerpflicht, Stiftung, Körperschaft, Zurechnung |
Rechtsfrage: | Typenvergleich bei ausländischer Körperschaft: 1. Ist eine Stiftung mit selbständiger juristischer Persönlichkeit i.S. des Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur eine mit einer inländischen juristischen Person vergleichbare Körperschaft (sog. Typenvergleich)? - 2. Liegt die Gestaltungsmacht und Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen ausschließlich bei den organschaftlichen Vertretern der Stiftung, sind ihr dann nach den allgemeinen Regelungen (§ 39 Abs. 1 AO) die Einkünfte und das Vermögen zuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.08.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 3170/17 K |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 16 07 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.09.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 47/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 00 83 |