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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-203/05 (EuGH)
§§: EG Art. 43, EG Art. 49, EG Art. 56
Schlagwörter Steuerbelastung, EG, EU, gebietsansässige Gesellschaft, Gewinn, Dividende, Zinsen
Rechtsfrage: 1. Stehen die Art. 43, 49 und/oder 56 EG einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen, die unter bestimmten Umständen eine Steuerbelastung für eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft (im Folgenden: gebietsansässige Gesellschaft) in Bezug auf die Gewinne einer von ihr beherrschten Gesellschaft (im Folgenden: beherrschte Gesellschaft), die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegt, vorsieht und insbesondere - 1.1 diese Belastung vorsieht, sofern die gebietsansässige Gesellschaft nicht nachweisen kann, dass für die beherrschte Gesellschaft eine Befreiung von dieser Regelung gilt; - 1.2 Befreiungen von dieser Belastung vorsieht, aber unter Voraussetzungen, die Raum für Unsicherheit dahin gehend lassen, ob bei der Errichtung der beherrschten Gesellschaft oder danach in der Praxis eine Befreiung geltend gemacht werden kann; - 1.3 vorschreibt, dass bestimmte Vorgaben einzuhalten sind, wenn die gebietsansässige Gesellschaft keine solche Befreiung geltend machen will oder kann und hinsichtlich der Gewinne der beherrschten Gesellschaft Steuern zahlt; - 1.4 vorschreibt, dass bestimmte Vorgaben einzuhalten sind, wenn die gebietsansässige Gesellschaft eine Befreiung von dieser Steuerbelastung erhalten möchte, die die Verpflichtung umfassen können, die Anwendung der Regelung in Bezug auf alle von ihr beherrschten Gesellschaften zu erwägen und zu prüfen und anschließend die Tätigkeiten aller von ihr beherrschten Gesellschaften jährlich zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung weiterhin gegeben sind; - 1.5 der gebietsansässigen Gesellschaft in allen Fällen administrative und finanzielle Belastungen auferlegt (die beträchtlich sein können), wobei die geschilderten Folgen in jedem Fall für eine Gesellschaft, die ihren Steuersitz in demselben Mitgliedstaat wie die gebietsansässige Gesellschaft hat, nicht eintreten? - 2. Wäre die unter 2.1 gestellte Frage anders zu beantworten, wenn - 2.1 die beherrschte Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, nur minimale Tätigkeiten durchführt oder - 2.2 nur ein minimaler Anteil der Gewinne der beherrschten Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, besteuert wird oder - 2.3 die beherrschte Gesellschaft als Teil eines künstlichen Systems zur Steuervermeidung errichtet wurde und, wenn ja, Indizien für ein solches künstliches System vorliegen? - 3. Gibt es Umstände, unter denen - 3.1 die gebietsansässige Gesellschaft sich nicht auf Rechte aus den Art. 43 und/oder 56 EG berufen kann oder - 3.2 der gebietsansässigen Gesellschaft aus den Art. 43 und/oder 56 EG keine Rechte erwachsen, weil diese Berufung auf solche Rechte oder ihr Entstehen ein Missbrauch dieser Rechte wäre? Wenn es solche Umstände gibt, welche Vorgaben hält der Gerichtshof für angemessen, nach denen die Special Commissioners im tatsächlichen Kontext des vorliegenden Falles zu bestimmen haben, ob solche Umstände vorliegen oder ob ein solcher Missbrauch gegeben ist? - 4. Stehen die Art. 56 und 58 Abs. 1 Buchst. a EG und die Erklärung Nr. 7 zur Schlussakte des Vertrages von Maastricht einer nationalen Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen, wonach eine Berufung auf eine oder mehrere Befreiungen von dieser Regelung möglich wäre, wenn diese Regelung nicht mit Wirkung ab dem 1.1.1994 geändert worden wäre? - 5. Stehen die Art. 43, 49 und/oder 56 EG einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen, wenn diese Regelung nicht anwendbar wäre, wenn die gebietsansässige Gesellschaft die beherrschte Gesellschaft über Darlehen und nicht über Eigenkapital finanzierte? - 6. Stehen die Art. 43, 49 und/oder 56 EG einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren betroffenen entgegen, wonach eine Berufung auf eine oder mehrere Befreiungen von dieser Regelung möglich wäre, wenn die Einkünfte der beherrschten Gesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat - 6.1 aus Quellen innerhalb dieses Mitgliedstaats und nicht aus anderen Mitgliedstaaten oder sonstigen Staaten stammten oder - 6.2 aus Dividendeneinkünften statt aus Zinseinkünften bestünden, die von derselben Gesellschaft stammten?
Vorinstanz: Special Commissioners London (Vereinigtes Königreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2005 Nr. C 182 S. 29
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache