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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 20/21
§§: UStG § 13 b Abs. 5 Satz 1, UStG § 13 b Abs. 1, UStG § 3 a Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Steuerschuldner, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Leistungsempfänger, Unternehmereigenschaft, Nachweis, Reverse charge
Rechtsfrage: Setzt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gem. § 13 b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 13 b Abs. 1, § 3 a Abs. 2 UStG voraus, dass dem Leistungsempfänger eine gültige USt-IdNr. erteilt wurde und er diese dem Leistenden mitgeteilt hat oder kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers auch auf andere Weise als durch dessen USt-IdNr. erbracht werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 31.01.2024
Erledigungs-Az: V R 20/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 06 16