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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 20/14 (BFH) |
§§: | AO § 196, AO § 122 Abs. 1, AO § 171 Abs. 4, AO § 169 Abs. 1, BGB § 133 |
Schlagwörter | Personengesellschaft, Auflösung, Rechtsnachfolge, Prüfungsanordnung, Bekanntgabe, Auslegung, Hemmung der Verjährung |
Rechtsfrage: | Ist eine Prüfungsanordnung, die an eine nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters aufgelöste Personengesellschaft adressiert ist, unwirksam, da sie an einen nicht mehr existierenden Rechtsträger gerichtet ist, oder kann sie dahin ausgelegt werden, dass Inhaltsadressat der verbliebene Gesellschafter als Rechtsnachfolger der Gesellschaft war? Kann diese Prüfungsanordnung die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO auslösen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
Vorinstanz/Datum: | 26.02.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 6228/08 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2013 S. 1292 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 18 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 13.10.2016 |
Erledigungs-Az: | IV R 20/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 03 59 |