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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 36/19 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 20 Abs. 6, EStG § 20 Abs. 4, HGB § 255 Abs. 1 |
Schlagwörter | Anleihe, Anschaffungskosten, Veräußerung, Aufteilung, Abgeltungsteuer, Einkünfteerzielungsabsicht |
Rechtsfrage: | Einkommensteuerrechtliche Beurteilung des sog. Bondstripping von im Privatvermögen gehaltenen Bundesanleihen mit anschließender Veräußerung der Anleihemäntel an eine vom Veräußerer beherrschte Kapitalgesellschaft:- Ist die Einkünfteerzielungsabsicht zugunsten des Steuerpflichtigen unabhängig vom anzuwendenden Tarif zu vermuten, oder ist sie anhand einer Prognoserechnung zu verifizieren? - Sind die Anschaffungskosten der Anleihe auf Anleihemantel und Zinsscheine aufzuteilen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 05.09.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 2950/16 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 16 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.03.2023 |
Erledigungs-Az: | VIII R 36/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 08 20 |