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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 44/19 (BFH) |
§§: | EnergieStG § 51, EnergieStG § 53, EnergieStG § 54, EnergieStV § 95 Abs. 1 Satz 3, EnergieStV § 98 Abs. 1 Satz 3, EnergieStV § 100 Abs. 1 Satz 3, BGB § 133 |
Schlagwörter | Energiesteuer, Steuerentlastung, Antrag, Wirksamkeit, Willenserklärung, Unterschrift |
Rechtsfrage: | Liegt die für einen wirksamen Antrag auf Energiesteuerentlastung erforderliche empfangsbedürftige Willenserklärung vor, wenn der vorgeschriebene amtliche Antragsvordruck lediglich als Kopie und mit kopierter Unterschrift zusammen mit anderen Unterlagen außerhalb des nach der verwaltungsseitigen Geschäftsordnung vorgesehenen Postlaufs - im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung - einem nicht für die Antragsbearbeitung zuständigen Angehörigen eines Hauptzollamts übergeben wird? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Hamburg |
Vorinstanz/Datum: | 01.02.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 58/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 04 59 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 08.06.2021 |
Erledigungs-Az: | VII R 44/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 8.6.2021) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. - Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-553/21 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 14 49 |