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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 45/19 (BFH) |
§§: | AO § 191, AO § 71, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 183 |
Schlagwörter | Haftung, Auswahlermessen, Inanspruchnahme, Steuerhinterziehung, Bekanntgabe, Empfangsvollmacht |
Rechtsfrage: | 1. Gibt es ein Rangverhältnis dergestalt, dass derjenige, der die Vorteile aus der Tat einem anderen hat zukommen lassen, weniger schuldhaft gehandelt hat als derjenige, der selbst in den Genuss der verkürzten Steuern gekommen ist? Ist es deshalb erforderlich lediglich denjenigen in Haftung zu nehmen, dem die Vorteile aus der Tat zugutegekommen sind, oder ist grundsätzlich auch derjenige in Haftung zu nehmen, der dieser Person die Steuervorteile bewusst und gewollt verschafft hat? - 2. Kann sich der Haftungsschuldner bei einer Haftung nach § 71 AO darauf berufen, dass noch weitere Personen in Haftung zu nehmen seien? - 3. Ist der Feststellungsbescheid wirksam i.S. des § 183 AO bekannt gegeben worden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 29.10.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1908/15 H |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 21 37 |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |