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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 17/18 (BFH) |
§§: | EStG § 13, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Forstwirtschaft, Wald, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Entfernungspauschale, Verpflegungsmehraufwand, Betriebsausgabe |
Rechtsfrage: | Stellt ein Wald, der im Veranlagungszeitraum lediglich einmal von dem Forstwirt aufgesucht wurde, im Rahmen der Erzielung von Einkünften aus Forstwirtschaft i.S. des § 13 EStG eine Betriebsstätte dar, so dass Fahrtkosten zwischen der Wohnung des Forstwirtes und dem mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Wald als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind? - Sind im Rahmen dieser Fahrt Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG zu gewähren? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG des Landes Sachsen-Anhalt |
Vorinstanz/Datum: | 26.10.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 604/15 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.11.2020 |
Erledigungs-Az: | VI R 17/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 05 49 |