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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 30/10 (BFH)
§§: EStG § 50 d Abs. 1, EStG § 43 b, EG Art. 43, EG Art. 48, KStG § 8 b
Schlagwörter Kapitalertragsteuer, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft, Dividende, Zuständigkeit
Rechtsfrage: 1. Ist bei einer eventuell gemeinschaftswidrig erhobenen Kapitalertragsteuer das Bundeszentralamt für Steuern für die Erstattung der strittigen Kapitalertragsteuer zuständig? - 2. Ist die sog. Mutter-Tochter-Richtlinie aufgrund der primärrechtlichen Grundfreiheiten so auszulegen, dass auch einer französischen Muttergesellschaft in der Rechtsform der S.A.S., die nicht in der Anlage 2 zum EStG 1997 i.d.F. des Streitjahres 2001 aufgeführt ist, deutsche abgeführte Kapitalertragsteuer (resultierend aus der Ausschüttung einer deutschen Tochtergesellschaft) zu erstatten ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 28.01.2010
Vorinstanz/AZ: 2 K 4328/03
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 41 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 11.01.2012
Erledigungs-Az: I R 30/10 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 15 57