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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 49/21 (BFH) |
§§: | KStG § 37 Abs. 5, SolZG § 3 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 14 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuerguthaben, Solidaritätszuschlag, Eigentum, Verfassungsmäßigkeit |
Rechtsfrage: | 1. Ergibt sich aus dem Anspruch auf Festsetzung und (ratierliche) Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens auch ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung des auf das festgestellte Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlages? - 2. Das Verfahren I R 39/10 war durch Beschluss vom 10.8.2011 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges 2 BvL 12/11) gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorgelegt worden. - 3. Die Vorlage ist erledigt durch BVerfG-Beschluss vom 27.10.2021 2 BvL 12/11. Das Verfahren wird unter dem neuen Az. I R 49/21 (I R 39/10) fortgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 09.03.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 64/09 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 24 29 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.01.2024 |
Erledigungs-Az: | I R 49/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches AZ: I R 39/10 - Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 08 04, SIS 24 17 46 |