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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 26/99 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 |
Schlagwörter | Einkünftezurechnung, Rückwirkung, Erbfall, Nießbrauch, Vermächtnis |
Rechtsfrage: | Einkünftezurechnung aus Nachlaßobjekt bei Vermächtniserfüllung und Nießbrauchsbelastung -1. Zwischen Erbfall und Erfüllung des Vermächtnisses auf Konto des Erblassers eingegangene Mieteinnahmen dem Erben oder --im Hinblick auf die Vorschrift des § 2184 BGB-- rückwirkend dem Vermächtnisnehmer zuzurechnen bzw. ist im Falle des Ansatzes der Gesamtmiete beim Erben die an den Vermächtnisnehmer abgeführte Miete als Werbungskosten oder dauernde Last abziehbar - 2. Auf Konto des Erblassers eingegangene Mieteinnahmen auch insoweit dem Erben zuzuordnen, als diese aufgrund eines Nießbrauchs an die Stiefmutter abgeführt wurden - Abgeführte Miete als Werbungskosten oder dauernde Last abziehbar oder nichtabzugsfähige Ausgabe i.S. von § 12 Nr. 2 EStG? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 29.01.1999 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1998/98 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.09.2003 |
Erledigungs-Az: | IX R 26/99 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 11 04 |