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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 3/20 (BFH) |
| §§: | ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 |
| Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Nacherbe, Vorerbe, Pauschbetrag, Kostenpauschale |
| Rechtsfrage: | Inwieweit ist der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG (sog. Erbfallkostenpauschale) im Fall der Nacherbschaft zu gewähren, wenn ausschließlich Nacherbschaftsvermögen erworben wird, dem Erwerber jedoch auch Kosten i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG der Vorerbschaft entstanden sind? Stehen der Inanspruchnahme des Pauschbetrags die tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Kosten entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
| Vorinstanz: | FG Münster |
| Vorinstanz/Datum: | 24.10.2019 |
| Vorinstanz/AZ: | 3 K 3549/17 Erb |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 89 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 01.02.2023 |
| Erledigungs-Az: | II R 3/20 |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 06 94 |