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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 24/21 (BFH) |
§§: | DBA-Schweiz Art. 15 a Abs. 2 Satz 1, DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4, DBA-Schweiz Art. 4 Abs. 1, DBA-Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d, KonsVerCHEV § 7, KonsVerCHEV § 8 Abs. 1 Satz 3, KonsVerCHEV § 8 Abs. 5 Satz 2, EStG § 1 Abs. 1 Satz 1, EStG § 2 Abs. 1, EStG § 19, GG Art. 20 Abs. 3, AO § 8 |
Schlagwörter | Grenzgänger, Schweiz, Geringfügige Beschäftigung, Doppelbesteuerung |
Rechtsfrage: | Grenzgänger bei sog. geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen i.S. von § 7 KonsVerCHEV: 1. Kann eine regelmäßige Rückkehr eines Grenzgängers an den Wohnsitz gemäß Art. 15 a DBA-Schweiz 1971/2002 bereits angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer lediglich an ein bis zwei Tagen im Monat an seinen Wohnsitz zurückkehrt, wenn er arbeitsvertraglich nur drei Arbeitstage je Monat schuldet? - 2. Verstößt § 7 KonsVerCHEV gegen den Vorrang des Gesetzes? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 22.04.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 2357/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 09 95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.06.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 24/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 19 73 |