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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 84/12 (BFH) |
§§: | KStG § 37 Abs. 5, KStG § 37 Abs. 4, KStG § 36 Abs. 7 |
Schlagwörter | Körperschaftsteuerguthaben, Eigenkapital, Bindungswirkung, Änderungsmöglichkeit |
Rechtsfrage: | Besteht für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens auf den 31.12.2006 gemäß § 37 Abs. 4 KStG und für die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG eine Bindung an die letztmalige Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und an die Feststellungen des Körperschaftsteuerguthabens in den Jahren 2002 bis 2005? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.11.2012 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3207/11 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 05 54 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 29.01.2015 |
Erledigungs-Az: | I R 84/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 13 62 |