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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 67/05
§§: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 1, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 4
Schlagwörter Arbeitslohn, Aktien, Überlassung, Rückübertragung, Forderungsverzicht, Abfindung
Rechtsfrage: Behandlung von Verfallklauseln bei Aktienoptionsprogrammen. Erfassung eines geldwerten Vorteils aus dem Verzicht des Arbeitgebers auf Rückübertragung von Aktien durch den Arbeitnehmer, wenn dieser hierzu wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis vor Ablauf eines ihm zuvor unter entsprechenden Auflagen eingeräumten Aktien-Optionsrechts aus der Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen verpflichtet war. Liegt eine Entschädigung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV vor, weil sich der Forderungsverzicht aus der Abfindungsvereinbarung begründet, zwischen dem (potentiellen) geldwerten Zufluss durch die Wandlung in Aktien (Kj. 1999) und dem Verzicht auf die Rückübertragung im Streitjahr 2000 kein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich der Differenzbetrag zwischen dem Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Ausscheidens (17,99 DM) und dem ursprünglichen Wert bei Wandlung (1,45 DM) deshalb als eine Bereicherung des Arbeitnehmers darstellt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 21.09.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 276/04
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2006 S. 44
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 04 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.09.2008
Erledigungs-Az: VI R 67/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 44 55