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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | II R 50/12 (BFH) |
| §§: | GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, GrEStG § 16 Abs. 2 Nr. 1, BGB § 2035 |
| Schlagwörter | Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Vorkaufsrecht, Bedingung |
| Rechtsfrage: | Grunderwerbsteuer - Anwendbarkeit des § 16 GrEStG bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 2035 BGB: Ist von einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 GrEStG auszugehen, wenn der Erwerber eines Anteils an einem Nachlass - in Erfüllung seiner Verpflichtungen nach § 2035 Abs. 1 BGB - diesen Anteil nach Ausübung seines Vorkaufsrechts nach § 2034 Abs. 1 BGB an einen vorkaufsberechtigten Erben überträgt, womit auch der Anteil an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück auf diesen übergeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Berlin-Brandenburg |
| Vorinstanz/Datum: | 19.09.2012 |
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 11198/09 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 32 01 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 09.07.2014 |
| Erledigungs-Az: | II R 50/12 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 25 23 |