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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 108/09 (BFH)
§§: EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 c, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, EStG § 52 Abs. 37 a Satz 2, AO § 42, EStG § 44 Abs. 6 Satz 2
Schlagwörter Eigenbetrieb, Kapitalertragsteuer, Bilanzgewinn, Ausschüttung, Betrieb gewerblicher Art, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Kapitalertragsteuerpflicht einer Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn 2001 eines Betriebes gewerblicher Art, der ein rechtlich unselbständiger Eigenbetrieb ist, wenn die Ausschüttung im Jahr 2002 erfolgt ist und zunächst den Rücklagen zugeführt wurde? Liegt hier Gestaltungsmissbrauch vor, weil zunächst das Stammkapital herabgesetzt wurde, um kurze Zeit danach wieder nahezu in gleicher Höhe Stammkapital hinzuzuführen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 07.10.2009
Vorinstanz/AZ: 4 K 3240/06
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 10 19 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.11.2011
Erledigungs-Az: I R 108/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 04 55