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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-388/18 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 288 Nr. 1, RL 2006/112/EG Art. 314, RL 2006/112/EG Art. 315, UStG § 19 Abs. 1, UStG § 19 Abs. 3, UStG § 25 a Abs. 1, UStG § 25 a Abs. 3 |
Schlagwörter | EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Umsatz, Kleinunternehmerregelung, Differenzbesteuerung, Wiederverkäufer, Verkaufspreis, Einkaufspreis |
Rechtsfrage: | Ist in Fällen der Differenzbesteuerung nach Art. 311 ff. der RL 2006/112/EG die Bestimmung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass für die Bemessung des danach maßgeblichen Umsatzes bei der Lieferung von Gegenständen nach Art. 314 der RL 2006/112/EG gemäß Art. 315 der RL 2006/112/EG auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne) abzustellen ist? |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 07.02.2018 |
Vorinstanz/AZ: | XI R 7/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 07 91 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 29.07.2019 |
Erledigungs-Az: | Rs C-388/18 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 11 52 |