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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 41/19 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Verdeckte Gewinnausschüttung, Pension, Bezüge, Geschäftsführer |
Rechtsfrage: | Nebeneinander von Versorgungsleistungen und Aktivbezügen nicht zwingend eine vGA - Liegt keine vGA vor, wenn der bereits pensionierte Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft wieder eingestellt wird und die weiter gewährte Pension und die zusätzlich gewährten Geschäftsführerbezüge zusammen sehr deutlich unter den früheren Aktivbezügen bleiben? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 25.07.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 1583/19 K |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 14 56 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 15.03.2023 |
Erledigungs-Az: | I R 41/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 09 38 |