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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-307/01 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c , Richtlinie 77/388/EWG Art. 19 Abs. 2 Satz 2
Schlagwörter Arzt, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiung, EG
Rechtsfrage: Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, dass die folgenden Tätigkeiten darunter fallen, wenn sie im Rahmen der Ausübung des von dem Mitgliedstaat definierten Arztberufs verrichtet werden: a) ärztliche Untersuchungen von Personen für Arbeitgeber oder Versicherungsunternehmen, b) die Entnahme von Blut oder anderen Körperproben zwecks Untersuchung auf Viren, Infektionen oder andere Krankheiten im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherern, c) das Bescheinigen einer gesundheitlichen Eignung, wie z.B. der Reisefähigkeit, d) das Ausstellen von Bescheinigungen über den Gesundheitszustand einer Person für Zwecke wie z.B. einen Kriegsrentenanspruch, e) ärztliche Untersuchungen für die Erstellung medizinischer Gutachten für Haftungsfragen und die Bemessung von Schadenersatz für Personen, die die Erhebung einer Klage wegen Körperverletzung in Erwägung ziehen, f) die Erstellung von medizinischen Gutachten aa) im Anschluss an die unter e) genannten Untersuchungen und bb) auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung einer ärztlichen Untersuchung, g) ärztliche Untersuchungen für die Erstellung von medizinischen Gutachten über ärztliche Kunstfehler für Personen, die die Erhebung einer Klage in Erwägung ziehen, und h) die Erstellung von medizinischen Gutachten aa) im Anschluss an die unter g) genannten Untersuchungen und bb) auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung einer ärztlichen Untersuchung?
Vorinstanz: VAT and Duties Tribunal London
Vorinstanz/Datum: 06.06.2001
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EG 2001 Nr. C 317 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 20.11.2003
Erledigungs-Az: Rs C-307/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 01 35