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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-342/20 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49, AEUV Art. 63, AEUV Art. 65
Schlagwörter EG, EU, Investmentfonds, Finnland, Quellenbesteuerung, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit
Rechtsfrage: Sind die Art. 49, 63 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen ausschließlich in Vertragsform errichtete ausländische offene Investmentfonds dem von der Steuer auf Einkommen befreiten finnischen Investmentfonds gleichgestellt werden können, wodurch ausländische Investmentfonds, die ihrer Rechtsform nach nicht durch Vertrag errichtet sind, in Finnland der Quellenbesteuerung unterliegen, obwohl es zwischen ihrer Situation und der der finnischen Investmentfonds sonst keine bedeutenden objektiven Unterschiede gibt?
Vorinstanz: Helsingin hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 339 S. 6
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.04.2022
Erledigungs-Az: Rs C-342/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 97