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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-2/09 (EuGH)
§§: Richtlinie 92/12/EWG Art. 3 Abs. 3, EG Art. 90 Abs. 1, EG Art. 25
Schlagwörter EG, EU, Bulgarien, Verbrauchsteuer, Kraftfahrzeug, gebraucht
Rechtsfrage: 1. Erlaubt Art. 3 Abs. 3 der RL 92/12/EWG den Mitgliedstaaten, eine Regelung zur Erhebung von Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge bei deren Verbringung in das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats festzulegen, wenn diese Steuer beim Zweiterwerb solcher Fahrzeuge, die sich bereits im Inland befinden und für die bei der erstmaligen Verbringung in das Gebiet des Mitgliedstaats Verbrauchsteuer gezahlt wird, nicht unmittelbar zu entrichten ist? - 2. In welchem Sinn ist bei der Prüfung von Art. 90 Abs. 1 EG die Wendung "gleichartige inländische Waren" zu verstehen: - a) Sind es solche, die ihren Ursprung in dem Mitgliedstaat haben, der bestimmte inländische Abgaben festlegt, oder - b) solche, die sich unabhängig von ihrem Ursprung bereits im Gebiet dieses Mitgliedstaats befinden? - 3. Unter Berücksichtigung der Antworten auf die beiden vorstehenden Fragen: Sind Art. 25 EG und Art. 90 Abs. 1 EG als Verbot der unterschiedlichen Regelung der Erhebung von Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge zu verstehen, die die Republik Bulgarien in den Art. 30 und 40 ZADS nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der Fahrzeuge festgelegt hat?
Vorinstanz: Varhoven administrativen Sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2009 Nr. C 55 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.06.2010
Erledigungs-Az: Rs C-2/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 26 06