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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvL 2/04 (BVerfG)
§§: GG Art. 20 Abs. 3, EStG 1997 F: 24.3.1999 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, EStG 1997 F: 24.3.1999 § 52 Abs. 39 Satz 1
Schlagwörter Ertragsteuern, Frist, Grundstück, Privates Veräußerungsgeschäft, Rückanknüpfung, Rückbewirkung, Rückwirkung, Spekulation, Spekulationsfrist, Treu und Glauben, Unechte Rückwirkung, Veräußerung, Veräußerungsgewinn, Verfassung, Vertrauensschutz
Rechtsfrage: Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden? -Normenkontrollverfahren
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 16.12.2003
Vorinstanz/AZ: IX R 46/02
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 05 46
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 07.07.2010
Erledigungs-Az: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 22 45