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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 21/22 (BFH) |
§§: | FGO § 47 Abs. 1 Satz 2, FGO § 67, AO § 163 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Branntweinsteuer, Erlass, Billigkeitsmaßnahmen, Klageantrag, Klageänderung, Klagefrist, Auslegung |
Rechtsfrage: | Erhebung von Branntweinsteuer bzw. deren Erlass nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO: Wurde der selbstständige Hilfsantrag erst nach Ablauf der Klagefrist im Rahmen der Klagebegründung verfristet gestellt? - Rechtsschutzgewährende Auslegung einer durch einen Prozessbevollmächtigten mit einem Klageantrag (u.a. ... Branntweinsteuerbescheid ... in Form der Einspruchsentscheidung ... aufzuheben) versehenen Klageschrift und der als Anlage beigefügten Einspruchsentscheidung, wobei sich die Einspruchsentscheidung sowohl auf den Steuerbescheid als auch auf den ablehnenden Antrag nach § 163 AO bezieht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 18.05.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 892/21 VBr |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 10 76 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.01.2025 |
Erledigungs-Az: | VII R 21/22 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 25 06 64 |