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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 76/04
§§: KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5, KiStO NW § 6 Abs. 2 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1
Schlagwörter Kirchgeld, Glaubensverschiedene Ehe, Gleichheitsgrundsatz
Rechtsfrage: Ist bei zur Einkommensteuer zusammen veranlagten Ehegatten, die im Güterstand der Gütertrennung leben, die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes gegenüber der in der Kirche verbliebenen Ehefrau, die über kein eigenes Einkommen verfügt, rechtmäßig? Verstößt die Erhebung des besonderen Kirchgeldes im Hinblick darauf, dass in den Fällen, in denen die glaubensverschiedenen Ehegatten dem Lohnsteuerabzug unterliegende Einkünfte erzielen und keine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird, das besondere Kirchgeld nicht erhoben wird, gegen den Gleichheitsgrundsatz (strukturelles Vollzugshindernis)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 18.06.2004
Vorinstanz/AZ: 1 K 6487/02 Ki
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2004 S. 1547
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 34 65
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.10.2005
Erledigungs-Az: I R 76/04
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 03 82