
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
- über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
- umfangreiche Gesetzessammlung
- 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
- viele weitere wertvolle Praxishilfen
Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 36/19 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3 a, EStG § 46 Abs. 5, AO § 150 Abs. 8 |
Schlagwörter | Steuererklärung, Elektronische Übermittlung, Pflichtveranlagung, Härteausgleich |
Rechtsfrage: | Besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG auch in den Fällen, in denen neben dem Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3 a EStG eine Pflichtveranlagung gemäß dem Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt ist? - Ist ein Vorrang des Veranlagungstatbestands in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG - aufgrund des erweiterten Härteausgleichs nach § 46 Abs. 5 EStG - zwingend anzunehmen, so dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht gegeben sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 27.06.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 261/19 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 20 99 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.10.2020 |
Erledigungs-Az: | X R 36/19 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 03 42 |