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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 53/06
§§: EStG § 7 a Abs. 1, EStG § 7 a Abs. 2, EStG § 7 a Abs. 5, EStG § 7 i
Schlagwörter Anschaffungsnebenkosten, Sonderabschreibung, Anzahlung, Erhöhte Absetzung, Absetzung für Abnutzung
Rechtsfrage: Sonderabschreibungen auf Anschaffungsnebenkosten: Sind bei Erwerb eines sanierungsbedürftigen denkmalgeschützten Gebäudes im Jahre 1998 die nach dem 31.12.1998 - in den Jahren 1999 und 2000 - gezahlten Anschaffungsnebenkosten (u.a. Grunderwerbsteuer, Notar- und Gerichtsgebühren, Gerichts- und Kommunalgebühren sowie Mittelverwendungsgebühren) nicht in die Bemessungsgrundlage für die 1998 zu gewährenden Sonderabschreibungen auf Anzahlungen auf Anschaffungskosten einzubeziehen, da § 7 a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG durch § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FördG als spezialgesetzliche Sonderregelung verdrängt wird und auch § 7 a Abs. 2 Satz 2 EStG nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b FördG nicht zur Anwendung kommt? Wird bei Nichtgewährung der FördG-AfA die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 i EStG durch das Kumulationsverbot des § 7 a Abs. 5 EStG ausgeschlossen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 19.07.2006
Vorinstanz/AZ: 14 K 4381/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 11 50
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.10.2008
Erledigungs-Az: IX R 53/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 44 62