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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 16/18 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 4 a Satz 8, EStG § 9 Abs. 4 a Satz 12, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Schlagwörter Doppelte Haushaltsführung, Verpflegungsmehraufwand, Pauschale, Kürzung, Gemeinschaftsverpflegung, Berufssoldat
Rechtsfrage: Sind die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anzusetzenden Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4 a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn einem Steuerpflichtigen eine Gemeinschaftsverpflegung für Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich angeboten wird, er aber an der Gemeinschaftsverpflegung morgens und abends tatsächlich nicht teilnimmt, sondern sich selbst verpflegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 12.12.2017
Vorinstanz/AZ: 5 K 432/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 11 47
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.07.2020
Erledigungs-Az: VI R 16/18
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 16 74