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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 18/21 (BFH) |
§§: | AO § 195 Satz 2, AO § 196, AO § 121, AO § 5 |
Schlagwörter | Auftragsprüfung, Prüfungsanordnung, Ermessen, Steuerberater, Begründung |
Rechtsfrage: | Erfordert die Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Außenprüfung neben der Begründung, weshalb die Prüfung nicht durch das originär zuständige Finanzamt durchgeführt werden soll, auch Ermessenserwägungen dazu, warum gerade das ausgewählte Finanzamt beauftragt wird? Kann für Auftragsprüfungen eine - nach gelebter Praxis - feste Zuständigkeitsvereinbarung in Form der Beauftragung eines bestimmten benachbarten Finanzamts für bestimmte Fallgruppen (hier: Steuerberater) ohne individuelle Interessenabwägung ermessensgerecht sein, oder bedarf es in jedem Einzelfall einer solchen Abwägung samt expliziter Begründung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 28.06.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 3391/20 AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 21 12 52 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.10.2024 |
Erledigungs-Az: | VIII R 18/21 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 19 82 |