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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 24/04
§§: EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15, BewG § 51 Abs. 4, EStR 1990 Abschn. 124 a Abs. 2, EStR 2003 R 124 a Abs. 1
Schlagwörter Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, Geflügelmast, Vieheinheit, Verwaltung
Rechtsfrage: Ist bei der Beurteilung der Frage, ob Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus einem gewerblichen Hähnchenmastbetrieb vorliegen, ausschließlich auf den gesetzlichen Umrechnungsschlüssel gemäß § 51 Abs. 4 BewG i.V.m. der Anlage 1 zum BewG (0,0017 Vieheinheiten -VE--) abzustellen? Ist die Verwaltungsregelung in Abschn. 124 a Abs. 2 EStR 1990 (jetzt R 124 a Abs. 1 EStR 2003), die zwischen schweren Tieren (0,0017 VE) und leichten Tieren (0,0013 VE) unterscheidet, gesetzwidrig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.11.2003
Vorinstanz/AZ: 7 K 663/96
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 26 31
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.10.2004
Erledigungs-Az: IV R 24/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache