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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 24/15 (BFH) |
§§: | UmwStG § 12 Abs. 2 Satz 2, AO § 163 |
Schlagwörter | Umwandlung, Verschmelzung, Hinzurechnung, Teilwertabschreibung, Billigkeit, Abweichende Steuerfestsetzung |
Rechtsfrage: | Ist nach ersatzloser Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl 1997 I S. 2590, BStBl 1997 I S. 928) eine abweichende Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer 2000 aus sachlichen Billigkeitsgründen i.S. des § 163 AO vorzunehmen, indem die (in 1999 erfolgte) Teilwertabschreibung entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 nicht hinzugerechnet wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 03.03.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 853/12 K, G, F, AO |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 13 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.12.2016 |
Erledigungs-Az: | I R 24/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 10 50 |