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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 8/22 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 Satz 2, EStG § 20 Abs. 4 Satz 1
Schlagwörter Verlustentstehung, Kapitaleinkünfte, Forderungsverzicht, Darlehensforderung
Rechtsfrage: Kann der Verzicht auf eine Darlehensforderung nicht mit einer Veräußerung gleichgestellt werden, solange sich im Vermögen des nur bedingt verzichtenden Gesellschafters eine Anwartschaft befindet, die bei Eintritt des Besserungsfalls eine vollständige Befriedigung vorsieht und ist damit folglich ein Verlust nicht endgültig entstanden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 17.02.2022
Vorinstanz/AZ: 11 K 2371/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 10 83
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.11.2024
Erledigungs-Az: VIII R 8/22
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 01 78