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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 46/18 (BFH) |
§§: | AO § 89 Abs. 7 Satz 2, AO § 5, FGO § 102 |
Schlagwörter | Gebühr, Verbindliche Auskunft, Antrag, Zurücknahme, Ermäßigung, Ermessen |
Rechtsfrage: | Ist das Ermessen der Finanzbehörde, die Gebühr für eine verbindliche Auskunft im Falle der Rücknahme des Antrags vor deren Erteilung zu ermäßigen, dahingehend auf Null reduziert, dass anstelle des Gegenstandswerts stets der der Finanzbehörde bis zur Rücknahme des Antrags entstandene Prüfungsaufwand zugrunde zu legen ist? Ist die Bemessung der Gebühr wie im Streitfall mit dem 6,3-fachen des Arbeitsaufwands unverhältnismäßig? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 20.02.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1287/16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 04 05 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 04.05.2022 |
Erledigungs-Az: | I R 46/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Historisches Az: IV R 8/18 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils -Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 14 22 |